Art. 35a RatingVO – ein zahnloser Tiger?
2013 schien der europäische Gesetzgeber ein Machtwort zu sprechen: Mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 462/2013 wurde in Art. 35a RatingVO erstmals ein harmonisierter zivilrechtlicher Haftungstatbestand für fehlerhafte Ratings geschaffen. Nach Finanzkrise und Eurokrise sollten geschädigte Anleger und Emittenten endlich eine eigene Anspruchsgrundlage gegen Ratingagenturen erhalten – und zugleich sollte der übermäßige Rückgriff auf Ratings verringert werden.
Mehr als ein Jahrzehnt später fällt die Bilanz ernüchternd aus. Nennenswerte erfolgreiche Klagen? Fehlanzeige. Woran das liegt, ist kein Zufall, sondern das Ergebnis von drei Konstruktionsentscheidungen des Gesetzgebers.
Was Art. 35a RatingVO verspricht
Der Tatbestand klingt zunächst brauchbar: Art. 35a Abs. 1 RatingVO gewährt einen Schadensersatzanspruch gegen registrierte Ratingagenturen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine der in Anhang III aufgeführten Pflichten verstoßen haben, sich dieser Verstoß auf das Ratingergebnis ausgewirkt hat und dadurch ein kausaler Schaden entstanden ist.
Emittenten können Ersatz verlangen, wenn sich das Rating auf sie oder ihre Finanzinstrumente bezieht. Für Anleger ist der Anwendungsbereich enger gefasst – ob ein bloßes Unternehmensrating genügt oder zwingend ein Emissionsrating vorliegen muss, ist bis heute umstritten (vgl. LG Düsseldorf, VuR 2017, 383; OLG Düsseldorf, NZG 2018, 748).
Schon hier zeigt sich das erste Muster: Die Norm wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Die drei eigentlichen Strukturschwächen liegen aber tiefer.
Schwäche 1: Die Registrierungslücke
Art. 35a RatingVO erfasst gemäß Art. 2 Abs. 1 RatingVO nur in der EU registrierte Ratingagenturen. Die US-amerikanischen Muttergesellschaften von S&P, Moody's und Fitch – also die Konzernspitzen der drei Agenturen, die zusammen den Weltmarkt dominieren – unterfallen dem Tatbestand damit schlicht nicht. Eine Haftung kommt nur über deren europäische Tochtergesellschaften in Betracht (dazu Dutta, WM 2013, 1729).
Anders formuliert: Die Norm, die als Antwort auf das Verhalten der großen drei US-Agenturen geschaffen wurde, erreicht genau diese Adressaten nur mittelbar.
Schwäche 2: Grobes Verschulden trifft auf Organisationspflichten
Der Haftungsmaßstab des groben Verschuldens wäre für sich genommen schon eine hohe Hürde. Richtig problematisch wird er aber erst im Zusammenspiel mit dem Pflichtenkatalog des Anhangs III: Dieser enthält überwiegend Offenlegungs- und Organisationspflichten – etwa zu Interessenkonflikten, Methodendokumentation und Transparenz.
Das erzeugt ein Kausalitätsdilemma: Selbst wenn ein Verstoß gegen eine solche Pflicht nachweisbar ist, wird sich kaum je belegen lassen, dass gerade dieser Verstoß zu einer anderen Ratingnote geführt hätte. Der geforderte Zusammenhang zwischen Zuwiderhandlung und konkretem Ratingergebnis fehlt in der Praxis regelmäßig – die Norm droht leerzulaufen (so schon Wagner, FS Blaurock, S. 490; Wojcik, NJW 2013, 2385, 2387).
Schwäche 3: Die Beweislast bleibt beim Kläger
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Auswirkung des Verstoßes auf das Rating vor. In der Endfassung wurde sie gestrichen. Verblieben ist nach Art. 35a Abs. 2 RatingVO lediglich eine Absenkung des Substantiierungsmaßstabs: Der Kläger muss "genaue und detaillierte" Informationen vorlegen, deren Anforderungen die nationalen Gerichte konkretisieren.
Angesichts der strukturellen Informationsasymmetrie – der Anleger sieht nur die Ratingnote, die Agentur kennt Methodik, Datenbasis und interne Prozesse – ist das eine unzureichende Erleichterung. Wer nicht weiß, was hinter den Kulissen schiefgelaufen ist, kann es auch nicht substantiiert vortragen.
Der Gesetzgeber weiß es – und wiederholt den Fehler trotzdem nicht einmal
Besonders aufschlussreich ist ein Blick auf die jüngste Entwicklung: Die ESG-Rating-Verordnung (EU) 2024/3005 verzichtet bewusst auf ein Art. 35a nachgebildetes Haftungsregime. Man kann das auf zwei Arten lesen: als stillschweigendes Eingeständnis, dass Art. 35a RatingVO nicht funktioniert – oder als Kapitulation vor der Aufgabe, eine funktionierende europäische Ratinghaftung zu konstruieren. Überzeugend ist keine der beiden Lesarten.
Wie es besser ginge
Meines Erachtens spricht viel für einen eigenständigen, neu konstruierten Haftungstatbestand, der:
- an ein objektiv fehlerhaftes Rating anknüpft statt an Organisationspflichtverstöße mit Kausalitätshürde,
- alle Agenturen unabhängig vom Registrierungssitz erfasst, deren Ratings auf dem europäischen Markt verwendet werden,
- eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Auswirkung auf das Rating vorsieht – kompensiert durch Haftungshöchstgrenzen, die die Marktfunktionsfähigkeit sichern.
Damit ließen sich Anlegerschutz und das legitime Interesse der Agenturen an kalkulierbaren Risiken ausbalancieren, statt – wie derzeit – den Anlegerschutz auf dem Papier zu versprechen und in der Praxis zu verweigern.
Diskussion
Provokant gefragt: Ist Art. 35a RatingVO gescheitertes Recht – oder erfüllt die Norm ihren Zweck bereits dadurch, dass sie präventiv auf das Verhalten der Agenturen wirkt, ohne dass es je zu Verurteilungen kommen muss? Und: Hätte die ESG-Rating-VO ein Haftungsregime gebraucht? Ich bin gespannt auf eure Sicht.
Rechtsprechung & weiterführende Literatur
- Art. 35a VO (EG) Nr. 1060/2009 i.d.F. der VO (EU) Nr. 462/2013; VO (EU) 2024/3005 (ESG-Rating-VO)
- LG Düsseldorf, VuR 2017, 383; OLG Düsseldorf, NZG 2018, 748 (zum Anwendungsbereich bei Anlegerklagen)
- Dutta, Die neuen Haftungsregeln für Ratingagenturen in der EU, WM 2013, 1729
- Wojcik, Zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach europäischem Recht, NJW 2013, 2385
- Wagner, Die Haftung von Ratingagenturen gegenüber dem Anlegerpublikum, FS Blaurock, 2013, S. 467 ff.
- Berger/Ryborz, Die Haftung von Ratingagenturen zwischen Kompensation und Verhaltenssteuerung, WM 2014, 2241
- Leyens, in: BeckOK WpHR, VO (EG) 1060/2009, Art. 35a
