Wenn Ratingagenturen Krisen auslösen – und niemand haftet
Vier Tage. So lange lag zwischen dem Zeitpunkt, an dem Moody's, S&P und Fitch die Anleihen von Enron noch im Investment-Grade-Bereich führten, und der Insolvenz des Konzerns im Jahr 2001. Gerüchte über bilanzielle Unregelmäßigkeiten kursierten da längst.
Sechs Jahre später wiederholte sich das Muster in größerem Maßstab: In der Finanzkrise 2007/2008 vergaben dieselben Agenturen Spitzenratings für verbriefte Subprime-Hypothekenkredite – trotz bekannter Risiken. Die Schäden der geplatzten Immobilienblase werden auf rund 7 Billionen US-Dollar geschätzt. Und wieder nur wenige Jahre danach trieben drastische, teils als willkürlich empfundene Herabstufungen Griechenlands, Portugals und Spaniens deren Refinanzierungskosten in die Höhe und verschärften die Eurokrise.
Wer als Anleger auf diese Ratings vertraut und Geld verloren hat, stellt sich eine naheliegende Frage: Kann ich die Agentur dafür haftbar machen?
Die kurze Antwort: fast nie. Warum das so ist, lohnt einen genaueren Blick.
Warum Ratings so mächtig sind
Ratingagenturen sind privatwirtschaftliche, gewinnorientierte Finanzdienstleister, die sich auf die Bonitätsbewertung von Emittenten und Emissionen spezialisiert haben – von Unternehmen über Staaten bis zu Banken und Fonds. Ihre Buchstabencodes (AAA bis D) verdichten komplexe Finanzinformationen in ein einziges Signal.
Genau darin liegt ihre Macht: Privatanleger haben – anders als die Agenturen – keinen Zugang zu internen Unternehmensdaten. Ratings erfüllen deshalb eine zentrale Orientierungsfunktion am Kapitalmarkt. Wer ihnen vertraut, delegiert faktisch einen Teil seiner Anlageentscheidung.
Rechtlich entscheidend ist dabei eine Unterscheidung, die außerhalb der Fachwelt kaum bekannt ist: die zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings. Beim beauftragten Rating bezahlt der Emittent die Agentur für die Bewertung und gewährt ihr Zugang zu internen Daten (das sogenannte issuer-pays-Modell – mit allen Interessenkonflikten, die man sich dabei denken kann). Beim unbeauftragten Rating bewertet die Agentur aus eigenem Antrieb, gestützt allein auf öffentliche Informationen.
Das Haftungsproblem in einem Absatz
Wer durch ein fehlerhaftes Rating geschädigt wird, erleidet in aller Regel einen reinen Vermögensschaden – und genau solche Schäden schützt das deutsche Deliktsrecht nur ausnahmsweise. § 823 Abs. 1 BGB erfasst das Vermögen als solches nicht. Die Auffangnorm des § 826 BGB verlangt Vorsatz und Sittenwidrigkeit – eine Hürde, die Anleger praktisch nie überwinden können, zumal sie die Beweislast tragen. Und vertragliche Ansprüche? Zwischen der Agentur und dem typischen Anleger besteht schlicht kein Vertrag.
Die EU hat auf diese Schutzlücke reagiert: Seit 2013 existiert mit Art. 35a der Ratingverordnung (VO (EG) Nr. 1060/2009 i.d.F. der VO (EU) Nr. 462/2013) erstmals ein eigener europäischer Haftungstatbestand für fehlerhafte Ratings. Klingt nach Fortschritt – hat aber drei strukturelle Konstruktionsfehler, die die Norm in der Praxis weitgehend leerlaufen lassen. (Dazu ausführlich im nächsten Beitrag dieser Reihe.)
Das Ergebnis: eine Schutzlücke mit System
Meine Untersuchung der Haftungslage – quer durch Deliktsrecht, Vertragsrecht, sämtliche quasi-vertragliche Konstruktionen und die europäische Ratingverordnung – kommt zu einem ernüchternden Befund:
Gegenüber Emittenten funktioniert das Haftungsregime halbwegs. Wer ein Rating in Auftrag gibt, hat einen Vertrag und damit vertragliche Ansprüche; wer unbeauftragt bewertet wird, kann sich immerhin auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen.
Gegenüber dem allgemeinen Anlegerpublikum – also genau der Gruppe, die Ratings am dringendsten braucht – scheitern dagegen sämtliche Konstruktionen: der konkludente Auskunftsvertrag, der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die culpa in contrahendo. Auch das Deliktsrecht hilft wegen des fehlenden Vermögensschutzes und des Vorsatzerfordernisses nicht weiter. Und Art. 35a RatingVO schließt die Lücke nur partiell.
Der außervertraglich geschädigte Anleger bleibt nach deutschem Recht weitgehend schutzlos. Wer die Details wissen will: Die folgenden Beiträge dieser Reihe nehmen die einzelnen Haftungsgrundlagen auseinander – von der Frage, warum ein Rating rechtlich eine "Meinung" ist, bis zu der Frage, warum der europäische Gesetzgeber bei der neuen ESG-Rating-Verordnung bewusst auf ein Haftungsregime verzichtet hat.
Diskussion
Ist die weitgehende Haftungsfreiheit der Ratingagenturen ein Systemfehler – oder der notwendige Preis dafür, dass Bonitätsurteile überhaupt frei geäußert werden können? Ich freue mich über eure Einschätzungen – per E-Mail oder auf LinkedIn.
Rechtsprechung & weiterführende Literatur
- Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen i.d.F. der VO (EU) Nr. 462/2013, insb. Art. 35a
- Wagner, Die Haftung von Ratingagenturen gegenüber dem Anlegerpublikum, in: FS Blaurock, 2013, S. 467 ff.
- Berger/Stemper, Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern, WM 2010, 2289
- Arntz, Die Haftung von Ratingagenturen, BKR 2012, 89
- Wojcik, Zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach europäischem Recht, NJW 2013, 2385
- Habersack, Rechtsfragen des Emittenten-Ratings, ZHR 169 (2005), 185
