Sprechblase mit der Ratingnote BBB– und dem Untertitel Meinung, kein Messwert

Bank- & Kapitalmarktrecht · N° 4 · Juli 2026

Rating als Meinung: Warum § 824 BGB fast immer leerläuft

Ein Rating sieht aus wie ein Faktum. "BBB–" wirkt wie ein Messwert, ähnlich einer Temperaturangabe – objektiv, überprüfbar, richtig oder falsch. Juristisch ist es aber etwas ganz anderes: eine Meinungsäußerung. Und diese Einordnung entscheidet über fast alles, was haftungsrechtlich folgt.

Dieser Beitrag nimmt die Haftung von Ratingagenturen gegenüber Emittenten in den Blick – also gegenüber den bewerteten Unternehmen selbst. Dabei zeigt sich ein bemerkenswertes Gefälle: Wer unbeauftragt bewertet wird, muss durch das Nadelöhr des Deliktsrechts. Wer selbst beauftragt hat, steht deutlich besser da.

Fall 1: Das aufgedrängte Rating

Bewertet eine Agentur ein Unternehmen ohne Auftrag – gestützt allein auf öffentliche Informationen – und fällt die Note zu schlecht aus, sind die wirtschaftlichen Folgen erheblich: höhere Finanzierungskosten, beschädigte Reputation bei Kunden und Geschäftspartnern, erschwerter Kapitalmarktzugang.

§ 823 Abs. 1 BGB: der Umweg über den Gewerbebetrieb

Das Vermögen als solches schützt § 823 Abs. 1 BGB nicht. In Betracht kommen nur die offenen Tatbestände: das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das nach der Rechtsprechung auch juristischen Personen zusteht, soweit ihr sozialer Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (BGH NJW 1994, 1281).

Der BGH fasst unter den Gewerbebetriebsschutz nicht nur den Bestand des Unternehmens, sondern dessen gesamte wirtschaftliche Betätigung einschließlich der Finanzierungsmöglichkeiten – der Zugang zum Kapitalmarkt ist also geschützt. Ein zu niedriges auftragsloses Rating erhöht die Finanzierungskosten und mindert das Ansehen des Emittenten unmittelbar; ein betriebsbezogener Eingriff liegt damit vor.

Die eigentliche Weichenstellung: Art. 5 GG und die Warentest-Rechtsprechung

Bei offenen Tatbeständen muss die Rechtswidrigkeit positiv durch Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden – und hier kommt die Meinungsfreiheit ins Spiel. Ein Rating unterfällt grundsätzlich dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, solange es sich nicht um eine bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

Für die Abwägung greift die herrschende Auffassung auf die Warentest-Rechtsprechung des BGH zurück (grundlegend BGHZ 65, 325): Ein Testurteil – und parallel dazu ein Rating – ist erst dann rechtswidrig, wenn die zugrunde liegenden Untersuchungen die Anforderungen an Objektivität, Neutralität und Sachkunde außer Acht lassen oder die gezogenen Schlüsse nicht mehr vertretbar erscheinen. Für Ratings tritt ein Mindestmaß an Transparenz hinzu: Die wesentlichen Erwägungen müssen für den Emittenten nachvollziehbar dargelegt werden.

Praktisch bedeutet das: Solange die Agentur methodisch sauber arbeitet, ist auch ein schmerzhaft schlechtes Rating hinzunehmen. Haftung entsteht erst bei methodischem Versagen.

§ 824 BGB: die Norm, die passen müsste – und es nicht tut

Eigentlich scheint § 824 Abs. 1 BGB wie gemacht für den Fall: Er sanktioniert die Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen, die den Kredit eines anderen gefährden. Kreditgefährdung durch ein falsches Bonitätsurteil – näher am Wortlaut geht es kaum.

Der Haken: § 824 BGB erfasst nur Tatsachenbehauptungen. Ratings sind nach ganz herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung aber Meinungsäußerungen (vgl. BGH NJW 2011, 2204) – wertende Prognosen über künftige Zahlungsfähigkeit, keine dem Beweis zugänglichen Fakten. Damit ist der Tatbestand in aller Regel schon nicht eröffnet.

Ausnahmen sind eng: Bei negativen Ratings kurzfristiger Anleihen mit unmittelbar bevorstehender Fälligkeit oder bei bestimmten Downgrades kann im Einzelfall eine Tatsachenqualität bejaht werden, ebenso bei konkreten Tatsachenbehauptungen in Begleitberichten. Doch selbst dann greift regelmäßig der Haftungsausschluss des § 824 Abs. 2 BGB zugunsten berechtigter Informationsinteressen. Die praktische Bedeutung der Norm bleibt gering.

§ 826 BGB: Sittenwidrigkeit mit neuem Maßstab

Interessanter ist § 826 BGB. Die Abgabe eines fehlerhaften Ratings verletzt für sich genommen noch keine Sittengesetze. Bemerkenswert ist aber, dass sich die Grenze zur Sittenwidrigkeit heute anhand der RatingVO konkretisieren lässt: Anhang III normiert zwingende professionelle Pflichten, an die Agenturen im EU-Raum unmittelbar gebunden sind. Wird ein nicht unerheblich fehlerhaftes Rating leichtfertig unter Verletzung dieser Pflichten abgegeben, liegt Sittenwidrigkeit nahe.

Greifbar wird sie zudem bei zweckfremden Motiven – etwa wenn ein unbeauftragtes Rating gezielt eingesetzt wird, um den Emittenten in ein bezahltes Vertragsverhältnis zu drängen. Das Rating als Nötigungsmittel, sozusagen. Praktisch scheitern solche Ansprüche freilich meist an der Beweislast des Emittenten.

Fall 2: Das beauftragte Rating – Werkvertrag statt Delikt

Hat der Emittent das Rating selbst in Auftrag gegeben, wandelt sich das Bild. Der Ratingvertrag ist mangels gesetzlicher Regelung typologisch einzuordnen: Auftrag (§ 662 BGB) scheidet wegen der Entgeltlichkeit aus, Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) wegen der Weisungsfreiheit der Agentur, die als neutraler Informationsintermediär gerade unabhängig bewerten muss.

Die überzeugende Einordnung: Werkvertrag – geschuldet ist nicht bloßes Bemühen, sondern die erfolgreiche Erstellung eines konkreten Ratings als Bewertungsleistung. Haftungsansprüche richten sich damit nach §§ 633, 634 Nr. 4 BGB i.V.m. dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht.

Das hat handfeste Vorteile für den Emittenten:

Deliktische Ansprüche treten daneben praktisch vollständig zurück – der Vertrag bietet schlicht den sachgerechteren Maßstab und die bessere Beweislastverteilung.

Fazit: Schutz nach Vertragslage

Die Emittentenhaftung zeigt ein klares Muster: Rechtsschutz gibt es primär dort, wo ein Vertrag besteht. Der unbeauftragt bewertete Emittent muss methodisches Versagen oder Sittenwidrigkeit nachweisen; der Auftraggeber kann auf ein funktionierendes werkvertragliches Gewährleistungsregime zurückgreifen. Man kann das für sachgerecht halten – oder darin das Grundproblem des gesamten Ratinghaftungsrechts wiedererkennen: Geschützt wird, wer zahlt.

Diskussion

Ist die Übertragung der Warentest-Rechtsprechung auf Ratings überzeugend – oder hinkt der Vergleich, weil die Stiftung Warentest kein issuer-pays-Geschäftsmodell mit eingebautem Interessenkonflikt betreibt? Ich freue mich auf die Diskussion.


Rechtsprechung & weiterführende Literatur

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